Schnelle Hilfen für Hamburger Unternehmen
Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Hamburger Senat zusätzliche Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen vor. Der erste Entwurf eines Programms wurde gestern vorgestellt. Das Paket soll heute in einer Sondersitzung des Senates beraten und verabschiedet werden.
Der Entwurf sieht unter anderem schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, für Freiberufler, für private Betreiber kultureller Einrichtungen sowie für den Sport vor.
Folgende Punkte sind im Schutzschirm vorgesehen:
1. Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) des Senats
Der Senat legt mit der Investitions- und Förderbank (IFB) ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler auf, die als Betroffene der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.
Die Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes ergänzen. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von
- EUR 2.500 (Solo-Selbständige)
- EUR 5.000 (weniger als 10 Mitarbeiter)
- EUR 10.000 (10 – 50 Mitarbeiter)
- EUR 25.000 (51 – 250 Mitarbeiter)
Um die Förderung optimal mit dem Notfallfonds des Bundes zu kombinieren, startet das genaue Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren nach dem Beschluss des Notfallfonds des Bundes voraussichtlich in der kommenden Woche.
Sobald Informationen zu dem konkreten Antragsverfahren vorliegen, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung der entsprechenden Mittel.
2. Corona-Sofortmaßnahmen der Hamburger Behörden
Die Finanzbehörde hat EUR 10 Mio. für ein Hilfspaket Corona-Bekämpfung für dringende Maßnahmen und Unterstützungen der Corona-Bekämpfung der Gesundheitsbehörde und der bezirklichen Gesundheitsämter freigegeben.
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) schnürt ein Hilfspaket im Wert von EUR 25 Mio. für den Bereich Kultur. Es ermöglicht finanzielle Hilfen für kulturelle Einrichtungen sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Förderfähig sind kulturelle Einrichtungen wie Privattheater oder Musik-Clubs. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung/eines Veranstaltungsortes, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr durch eigene Mittel gedeckt werden können.
3. Hilfen der Förderbank: IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme
Mit der IFB werden die bestehenden, eigenen IFB-Förderprogramme deutlich erweitert und die Konditionen verbessert, um die gestarteten KfW-Förderprogramme für die Hamburger Bedarfe passgenau zu ergänzen.
Erster Baustein wird der HamburgKredit-Liquidität (HKL) sein, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstatten und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen kann.
Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) und Sportvereine – einschließlich solcher mit gesondert organisiertem Profibereich und Organisatoren von Sportveranstaltungen – wird die IFB ein neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebsmittel ausweisen (IFB-Förderkredit Sport). Der Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 Euro betragen.
4. Hilfen der Bürgschaftsgemeinschaft: Schnellere Vergaben und mehr Volumen
Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag von derzeit EUR 1,25 Mio. auf EUR 2,5 Mio. verdoppelt. Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von EUR 250.000 Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, so dass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann. Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80%iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60 %). Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50 % erhöht.
5. Steuerliche Hilfen: Corona-Erlass für die Steuerverwaltung
Der sog. Corona-Erlass für steuerliche Hilfen ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und tritt unmittelbar in Kraft.
Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter erleichterten Voraussetzungen.
Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die jedoch individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind.
Ergänzend wurde in einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt, dass das zuständige Finanzamt im Zuge der Anpassung der Vorauszahlungen für Ertragsteuern auch die Anpassung der Gewerbesteuerzahlungen veranlassen kann. Die betreffende Gemeinde ist dann an die Entscheidung des Finanzamtes gebunden.
6. Gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende: Corona-Rundschreiben der Finanzbehörde
Orientiert an den steuerlichen Hilfen wird Hamburg mit einem Corona-Gebührenrundschreiben die Möglichkeiten für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen erweitern.
7. Hilfen für Gewerbemieter: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich
Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter zunächst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen.
8. Finanzierungssicherheit für Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger der Stadt können sich weiter darauf verlassen, dass trotz der die Arbeit einschränkenden städtischen Allgemeinverfügungen die Zuwendungen weiter ausgezahlt werden.
Wir verfolgen auch welche Maßnahmen und Programme in anderen Bundesländern neben den Hilfen des Bundes aufgelegt werden, insbesondere in Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Hierüber werden wir gesondert informieren.