SCHLARMANNvonGEYSO: Das Konjunkturpaket als Ausweg aus der Corona Krise?

SCHLARMANNvonGEYSO: Das Konjunkturpaket als Ausweg aus der Corona Krise?

Das Konjunkturpaket als Ausweg aus der Corona Krise?

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona Krise auf den Weg gebracht. Die Maßnahmen sollen die geschwächte Kaufkraft stärken, Unternehmen gezielt unterstützen und die Binnennachfrage stärken. Bereits am 6. Juni 2020 folgte ein Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes. Da insbesondere die Umsatzsteuersenkung in den Fokus rückte, wurde am 11. Juni 2020 ein entsprechender Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung veröffentlicht. Der Entwurf wurde anschließend zweimal aktualisiert. Der aktuelle Stand des Entwurfs kommt vom 26.06.2020. Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet.

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die steuerlichen Maßnahmen geben.

Der Maßnahme der Absenkung der Umsatzsteuersätze kommt wohl die meiste Aufmerksamkeit zu. Ab dem 1. Juli 2020 werden der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Die Besonderheit daran ist, dass diese Maßnahme nur befristet bis zum 31.12.2020 gilt.

Dies bedarf insbesondere einer Anpassung der Kassensysteme und Buchhaltungssoftware. Zudem müssen Verträge und Eingangsrechnungen intensiv geprüft werden.

Vorabbuchungen und Zahlungen von Reiseleistungen, die erst nach der Änderung in Anspruch genommen werden, unterliegen bereits den verminderten Steuersätzen.

Dauerrechnungen sind für den Übergangszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 an die verminderten Steuersätze anzupassen, so zum Beispiel bei Mieten oder Lizenzen. Wohingegen Zahlungen für Dauerleistungen (Leistungszeitraum länger als ein Monat), die im Zeitraum vom 1.7 bis zum 31.12. enden, komplett den verminderten Steuersätzen unterliegen, da diese mit Ablauf des Leistungszeitraums als ausgeführt gelten (insbesondere Jahresbeiträge, Lizenzzahlungen und Mitgliedsbeiträge).

Dies soll lediglich als kurzer Überblick über die von den Änderungen betroffene Leistungen dienen, außerdem verweisen wir auf das beiliegende Merkblatt, indem wir versucht haben die Herausforderungen, die die Umsatzsteuersenkung mit sich bringt, darzustellen.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 21 Abs. 3a UStG auf den 26. des zweiten auf den betroffenen Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Unklar ist derzeit der genaue Anwendungszeitpunkt, da hierfür vorerst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908,00 EUR auf 4.008,00 EUR gemäß § 24 Abs. 2 S.3 EStG angehoben und somit verdoppelt. Damit sollen Alleinerziehende für Ihren Betreuungsaufwand durch Kita- und Schulschließungen während der Corona-Krise entlohnt werden. Zudem soll das Kindergeld einmalig mit einem Bonus von 300,00 EUR aufgestockt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird nicht erhöht und mit dem Kinderbonus in der Einkommensteuererklärung verrechnet. Dies wird vor allem einkommensschwächeren Familien zugutekommen. Die Auszahlung des Kinderbonus wird in Höhe von 200,00 Euro im September und 100,00 Euro im Oktober erfolgen. Einen Anspruch auf den Kinderbonus besteht für jedes Kind, welches in 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatte.

Für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr 2020 und 2021 wird die Möglichkeit bestehen, eine degressive Abschreibung mit einem Faktor von 2,5 und maximal 25% pro Jahr in Anspruch nehmen zu können. Hierdurch können bereits in 2020 die Vorauszahlungen herabgesetzt werden und somit kurzfristig Liquidität geschaffen werden.

Außerdem wird der Ermäßigungsfaktor gemäß § 35 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2020 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer Messbetrags angehoben. Allerdings wurden in den letzten Jahren die Gewerbesteuer-Hebesätze erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können Personengesellschaften vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Oftmals liegt der Hebesatz der Gemeinden jedoch deutlich über 420 Prozent, sodass die Gewerbesteuer weiterhin teilweise nicht angerechnet werden kann.

Außerdem wird der gewerbesteuerliche Freibetrag für Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG von 100.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro angehoben.

Der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 wird von 1 Mio. Euro auf maximal 5 Mio. Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung maximal 10 Mio. Euro).

Der Verlustrücktrag von Verlusten aus 2020 soll gemäß § 111 EStG bereits im Veranlagungsjahr 2019 möglich sein. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 wird auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen. Der Verlustrücktrag beträgt pauschal maximal 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Hierzu ist die Bildung einer Corona Rücklage geplant, die bis Ende des Jahres 2022 aufgelöst werden muss. Wird mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen und weiteren Unterlagen ein voraussichtlich höherer Verlustrücktrag nachgewiesen, so kann auch dieser berücksichtigt werden. Die Vorauszahlungen für 2020 müssen hierzu auf null Euro herabgesetzt sein. Eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen soll über § 110 EStG möglich sein. Wird der entsprechende Verlustrücktrag beantragt, so wird die Steuer für 2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuer von 2020 wird dann der vorläufige Verlustrücktrag geprüft.

Die Frist bei Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG wird für den Fall, dass die dreijährige Frist in 2020 ausläuft, auf vier Jahre verlängert, sodass Investitionen noch in 2021 erfolgen können. Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert. Für Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG, die zwischen dem 29.02.2020 und 1.1.2021 hätten aufgelöst bzw. verwendet werden müssen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Inwiefern die Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ein Ausweg für Unternehmer, Gesundheitssektor oder Familien darstellt, bleibt abzuwarten.

Autorin: Inken von Minden, LL.B. Steuer- und Revisionsassistentin bei SCHLARMANNvonGEYSO