SCHLARMANNvonGEYSO: Kurzarbeit durch Corona: Begründet die Tätigkeit im Homeoffice eine ausländische Betriebsstätte?

Die Corona Pandemie hat die Arbeitswelt in vielerlei Hinsicht geprägt. Vor allem die Anzahl der im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer hat in vielen Unternehmen stark zugenommen.

Grenzüberschreitende Tätigkeit durch Homeoffice
BEITRAG VON MARIE-CHRISTIN BARGE B.A. —
Durch die Corona Pandemie und die stetig fortschreitende Digitalisierung arbeiten immer mehr Menschen im Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr häufig die Frage, ob die Tätigkeit im Homeoffice eine Betriebsstätte begründet, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland und die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort im Homeoffice tätig werden.

Im nationalen Recht ist der Begriff „Betriebsstätte“ in § 12 der Abgabenordnung geregelt. Demnach handelt es sich um eine Betriebsstätte, wenn eine feste Geschäftseinrichtung besteht, die der Tätigkeit eines Unternehmens dauerhaft dient. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt das ausschlaggebende Kriterium jedoch in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über den Arbeitsplatz im Homeoffice. Da der Arbeitgeber jedoch in der Regel keinen freien Zutritt ohne Einverständnis des Arbeitsnehmers in private Räumlichkeiten hat und dieser jederzeit verwehrt werden könnte, wird nach dem deutschen nationalen Steuerecht in den meisten Fällen keine Betriebsstätte begründet.

Ob eine Tätigkeit im Homeoffice eine Betriebsstätte nach internationalen Recht begründet, bestimmt sich nach Artikel 5 des OECD-Musterabkommens 2017 bzw. nach den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen der Länder. Der abkommensrechtliche Begriff der Betriebsstätte stimmt weitestgehend mit dem nach § 12 AO überein, jedoch ist er in der Auslegung wesentlich enger gefasst und sieht einige Ausschlusskriterien vor. Demnach stellt die OECD die Verfügungsmacht nicht auf eine rein räumliche Beschränkung ab, sondern geht davon aus, dass, sofern Geschäftstätigkeiten dauerhaft auf Anweisung des Arbeitgebers im Homeoffice erfolgen, von einer Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice auszugehen ist. Eine Betriebsstätte sei zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich im Homeoffice arbeitet und ihm ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Darunter fällt auch die Option des sogenannten „Desksharing“. Weiterhin handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice nur vorbereitende Arbeiten oder Hilfstätigkeiten ausübt. Die Differenzierung zwischen Hilfs- und Haupttätigkeiten richten sich dabei individuell nach dem Unternehmenszweck.

Fraglich ist, wie die ausländischen Finanzverwaltungen die Leitvorgaben der OECD auslegen und letztendlich umsetzen. So geht beispielsweise die österreichische Finanzverwaltung davon aus, dass bei einer Tätigkeit von mindestens 50 % im Homeoffice das Tatbestandsmerkmal der Verfügungsmacht des Arbeitgebers erfüllt ist und somit grundsätzlich von einer Betriebsstätte auszugehen ist.

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auslegungen des Betriebsstättenbegriffs im internationalen Kontext ist es ratsam, sich bei der Erwägung, Homeoffice als dauerhaftes Arbeitsmodell im Unternehmen einzuführen, ausführlich mit den steuerrechtlichen Folgen zu beschäftigen. So kann eine Betriebsstätte nicht nur zu einer höheren Steuerbelastung im Ausland, sondern auch zu einem erheblichen Mehraufwand durch Steuererklärungspflichten sowie der Erstellung einer eigenständigen Gewinnermittlung führen.

www.schlarmannvongeyso.de